Akutsprechstunde täglich ( Mo- Do) von 07:30 bis 08:30 und Donnerstag von 14:00 bis 15:00 Uhr
Ein ärztliches Attest sollte daher nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel bestehen, z.B. auffallend häufiges Fehlen bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten vor und nach den Ferien.
§ 2 Verhinderung
(1) 1Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. 2Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. 3Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
(2) 1Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, im übrigen die volljährigen Schüler selbst. 2Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.
(3) 1Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. 4Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.
(4) Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unterrichtende Lehrer den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.
QUELLE: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4864-Schulbesuchsordnung#p2