Ausstellung von Ärztlichen Attesten auf Anforderung von Schulen

Lt. Schulbesuchsordnung § 2 Absatz 3 Satz 1 ist geregelt, das die Anforderung von Attesten wegen Krankheit erst nach mehr als fünf Tagen vor und auch das nicht generell, sondern als „Kann“ – Bestimmung. Ein ärztliches Attest sollte daher nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel bestehen, z.B. auffallend häufiges Fehlen bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten vor und nach den Ferien.

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